Zahnarztpraxis – was wird in § 36 Infektionsschutzgesetz bestimmt?
§ 36 Infektionsschutzgesetz ist unter anderem auch für eine Zahnarztpraxis von zentraler Bedeutung. In diesem Paragrafen wird die Einhaltung der Infektionshygiene geregelt. Sämtliche genannten Einrichtungen unterliegen der infektionshygienischen Überwachung der Gesundheitsämter. Gemäß § 36, Absatz 2 Infektionsschutzgesetz gehört eine Zahnarztpraxis mit zu dieser Zielgruppe.
§ 36, Absatz 3 Infektionsschutzgesetz räumt den zur Überwachung befugten Personen sämtliche Rechte ein, die der Kontrolle dienlich sind. Hierzu gehört auch die Einsicht in Bücher und Unterlagen sowie die Einforderung diverser Gegenstände zum Zweck einer Untersuchung und Probenentnahme.
Wasseruntersuchung in einer Zahnarztpraxis – warum?
Das Infektionsschutzgesetz regelt in § 37, Absatz 1 die Beschaffenheit von Wasser für den menschlichen Gebrauch. Demnach darf durch den Gebrauch oder Genuss des Wassers keine gesundheitliche Schädigung, insbesondere durch Krankheitserreger, verursacht werden.
Das Robert Koch-Institut empfiehlt zur Sicherstellung der Wasserqualität eine Wasseruntersuchung an sämtlichen Entnahmestellen in einer Zahnarztpraxis mindestens einmal im Jahr. Sämtliche Hygienemaßnahmen sollten streng eingehalten werden, um die Infektionsgefahr in einer Zahnarztpraxis zu unterbinden.